Rechtliches
Vier Dokumente — mehr braucht ein Software-Abo in der Schweiz nicht, weniger aber auch nicht.
Alle vier Texte sind Entwürfe, keine Rechtsberatung.
Sie decken ab, was das Schweizer Recht für ein Software-Abo verlangt, und sind so
geschrieben, dass eine Fachperson sie in ein bis zwei Stunden durchgehen kann statt
bei null anzufangen. Vor dem ersten zahlenden Kunden müssen sie geprüft werden —
einmalig, danach gelten sie für alle Kunden.
Impressum
Wer hinter dem Angebot steht. Pflicht, sobald eine Website etwas verkauft
(UWG Art. 3 Abs. 1 lit. s).
AGB
Was das Abo umfasst, was es kostet, wie gekündigt wird und wofür nicht
gehaftet wird. Das Dokument, das im Streitfall zählt.
Datenschutzerklärung
Welche Daten bearbeitet werden und warum — nach dem revidierten
Datenschutzgesetz (revDSG).
Auftragsverarbeitungsvertrag
Der Vertrag, der zwischen dir und jedem Kunden unterschrieben wird, weil du
dessen Kundendaten in seinem Auftrag bearbeitest.
Reihenfolge beim Ausfüllen
- Firmenfrage klären. Läuft das Abo über das bestehende Einzelunternehmen oder über eine neue Firma? Danach richten sich Impressum, AGB-Kopf und AVV-Parteien. Alles, was noch offen ist, ist in den Texten so markiert.
- Texte durchlesen und die markierten Stellen füllen. Sie sind bewusst kurz gehalten — was drinsteht, musst du im Streitfall auch einhalten können.
- Einmal juristisch prüfen lassen. Ein bis zwei Stunden bei einer Anwältin oder einem Anwalt mit IT-Recht-Erfahrung; erfahrungsgemäss einige hundert Franken. Das ist billiger als der erste Streitfall.
- Verlinken. AGB und Datenschutz gehören in den Fuss jeder Seite und in die Anmeldemaske; der AVV wird jedem Kunden bei Vertragsschluss vorgelegt.
Was hier bewusst fehlt
- Cookie-Banner. Braucht es erst, wenn die Website Tracking einsetzt, das über das technisch Notwendige hinausgeht. Solange nicht getrackt wird: kein Banner.
- Widerrufsrecht. Gibt es in der Schweiz für Fernabsatzverträge nicht generell — anders als in der EU. Was gilt, steht in den AGB.
- SLA mit Verfügbarkeitsgarantie. Bewusst nicht versprochen. Eine Zusage von 99,9 % wäre eine Zusage, die ein Einzelunternehmen nicht halten kann.